Unsere Mitglieder
Wie kann ich Mitglied werden?
Warum ist es wichtig, dass euer Jugendverband dem Stadtjugendring beitritt?
- Werde Teil einer lebendigen Gemeinschaft, die sich für die Belange der Jugendlichen einsetzt.
- Nutzt das Forum für den Austausch von Ideen und Erfahrungen mit anderen Jugendleitern aus Nürtingen.
- Als Mitglied habt ihr ein aktives Mitspracherecht auf den Versammlungen und könnt somit die Ausrichtung des SJRs beeinflussen.
- Erhaltet professionelle Unterstützung und Beratung von unserem engagierten Team.
- Lasst euch vom Stadtjugendring in jugendpolitischen Gremien vertreten und gestaltet so aktiv die Jugendpolitik mit.
- Nehmt an den vielfältigen Schulungen des SJRs teil, um eure Fertigkeiten zu verbessern und euch weiterzubilden.
- Profitiert von attraktiven Vergünstigungen beim Verleih von Bussen und Materialien für eure Veranstaltungen.
Auszug aus der Satzung
§ 5 Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft im SJR ist freiwillig. Die stimmberechtigte Vollmitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit.
(2) Die Mitgliedschaft im SJR ist beitragsfrei.
(3) Stimmberechtigte Vollmitglieder können werden:
Vereine, Verbände, Organisationen, Schülermitverantwortungen, Fördervereine einzelner Schulen und Initiativen in der Stadt Nürtingen, die mindestens fünf nachweisbare jugendliche Mitglieder bis zum Alter von 27 Jahren haben, die in der Kinder- und Jugendarbeit, der offenen Kinder- und Jugendarbeit oder sich im Sinne des KJHG mit Kinder- und Jugendarbeit befassen tätig sind.
(4) Gastmitglieder, ohne Stimmrechte, können werden:
Natürliche und juristische Personen, Organisationen, Verbände, Vereine und Gruppierungen, die die Voraussetzungen bezüglich der Mitgliederzahlen im Sinne von §5 Abs. 3 nicht erfüllen.
a. Gastmitglieder können aber durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.
(5) Fördermitglied, ohne Stimmrecht, können werden:
Natürliche Personen, Verbände, Vereine und Firmen. Die Höhe des Förderbeitrags wird in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Mit Aufnahme in den SJR erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des SJR teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des SJR in Anspruch zu nehmen. Das Nähere regelt eine Nutzungsordnung.
(3) Die Vollmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten in der Mitgliederversammlung werden durch den von der entsendenden Organisation delegierte Vertretung, im Verhinderungsfalle durch die benannte Stellvertretung wahrgenommen. Die übrigen Mitglieder (Gast- und Fördermitglieder) nehmen an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.
(4) Die Vollmitglieder sind verpflichtet, an den Mitgliederversammlungen regelmäßig teilzunehmen und im Sinne der Satzung und gemäß den Aufgaben §3 die Arbeit im SJR mitzutragen.
(5) Gast- und Fördermitglieder haben einen Sitz in der Mitgliederversammlung und stehen dieser beratend zur Seite.
§ 7 Aufnahme neuer Mitglieder:
(1) Die Aufnahme als Mitglied in den SJR bedarf eines schriftlichen, formlosen Antrags beim Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den SJR aufgenommen werden, wer die Zwecke des SJR anerkennt und fördern will. Bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag durch den Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet, vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.